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Nach § 38 SGB XII können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren sind.

Bei der Prüfung, ob eine vorübergehende Bedürftigkeit gemäß § 38 SGB XII vorliegt, sind Kindererziehungsleistungen nicht zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass ein Berechtigter nicht deshalb nur vorübergehend bedürftig ist, weil er eine Kindererziehungsleistung erwartet. Die Kindererziehungsleistung soll der Mutter immer zusätzlich zur Verfügung stehen.

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