Rz. 13

Bei Ehescheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG findet i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt (bis 31.8.2009: §§ 1587ff. BGB, ab 1.9.2009: §§ 1 ff. VersAusglG). Hierbei führt die Übertragung von dynamischen Rentenanwartschaften zulasten eines Versicherten zu einem Abschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 3). Die Entgeltpunkte werden ermittelt, in dem der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaft durch den im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit maßgebenden aktuellen Rentenwert (§ 68) geteilt wird (§ 76 Abs. 4 Satz 1).

Grundsätzlich wird ein Abschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich bei der Berechnung von Renten in vollem Umfang wirksam, in dem die Summe der vom Versicherten erworbenen Entgeltpunkte um die Abschlags-Entgeltpunkte gemindert wird (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Abweichend hiervon bestimmt § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 für Auslandsrenten, dass Abschläge an Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen. Zur zeitlichen Zuordnung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich ist § 76 Abs. 6 HS 2 zu beachten; danach entfällt der Abschlag pauschal zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Entfällt der Abschlag an Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich auch auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz und liegen die persönlichen Voraussetzungen des § 272 Abs. 1 Satz 1 vor, ist der Abschlag bei Zahlung einer Auslandsrente nur in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die nach § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen (§ 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). In diese Verhältnisrechnung sind ggf. vorhandene Reichsgebiets-Beitragszeiten, die nicht nach § 271 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichstehen, gemäß § 272 Abs. 3 Satz 2 (ab 1.7.2024: § 272 Abs. 3 Satz 3) wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentenrecht zu berücksichtigen. Entgeltpunkte für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG bleiben nach dem Wortlaut der Vorschrift bei dieser Verhältnisrechnung unberücksichtigt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.2.2009, L 3 R 479/08).

Durch die anteilige Berücksichtigung des Rentenabschlags aus einem Versorgungsausgleich gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird erreicht, dass ausgleichspflichtige Versicherte oder ihre rentenberechtigten Hinterbliebenen, denen ggf. nur ein Teil ihrer Rentenansprüche ins Ausland gezahlt werden, nicht unbillig belastet werden.

 

Rz. 14

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Aufgrund des vom Versicherten, geboren am 10.10.1948, zurückgelegten Versicherungsverlaufs wurden folgende Entgeltpunkte ermittelt:

 
12,3760 Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten
23,6275 Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz

Außerdem ist im Versicherungskonto aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ein Abschlag an Entgeltpunkten gemäß § 76 Abs. 3 i. H. v. 6,2715 Entgeltpunkten enthalten, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruht.

Der Versicherte hatte am 10.11.1989 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen.

Lösung:

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind dem Versicherten die auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruhenden Entgeltpunkte (hier: 12,3760 EP) in vollem Umfang bei Ermittlung der Höhe seiner Auslandsrente anzurechnen. Da der Versicherte die in § 272 Abs. 1 Satz 1 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt, sind die Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zunächst auf 12,3760 EP zu begrenzen (§ 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

Der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhende Abschlag an Entgeltpunkten aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich ist hierbei gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die nach § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzurechnenden Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (12,3760 EP) zur Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (23,6275 EP) stehen.

 
6,2715 Abschlags-EP Versorgungsausgleich aus Beitragszeiten nach dem FRG × 12,3760 Entgeltpunkte aus BZ nach dem FRG gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 = 3,2850 Entgeltpunkte
23,6275 Entgeltpunkte aus BZ nach dem FRG insgesamt    

Der Abschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich ist bezogen auf die nach dem Fremdrentenrecht zu entschädigenden Beitragszeiten gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nur mit 3,2850 Entgeltpunkten bei der Ermittlung der Höhe der ins Ausland zu zahlenden Rente zu berücksichtigen.

Die vorangegangenen Ausführungen zur anteiligen Berücksichtigung eines Abschlags an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich gelten mit Wirkung zum 1.1.2002 auch, wenn ein Abschlag an Entgeltpunkten aufgrund eines Rentensplittings (§ 120a, § 76c Abs. 1 und 2) auf Beitragszeiten nach dem Fremdr...

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