Rz. 2

§ 105 schließt die Personen von der Gewährung einer Rente wegen Todes aus, die den Tod des Versicherten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt haben (vgl. auch BSG, Urteil v. 8.2.2017, B 14 AS 3/16 R). Der Rentenausschluss betrifft die Hinterbliebenenrenten (§§ 46, 48, 243, 243a und 304) und die Erziehungsrenten (§ 47). Insoweit hat der Gesetzgeber gegenüber der Regelung in der RVO bzw. dem AVG den betroffenen Personenkreis um die Bezieher einer Erziehungsrente erweitert. Die Rechtsfolge des § 105 (Rentenausschluss) trifft aber immer nur die Person, die den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat (zur Tötung auf Verlangen: BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 2 U 18/13 R, und BVerfG, Urteil v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15). Sie wirkt sich nicht auf die Hinterbliebenenrente anderer Personen aus. Hat z. B. der Ehegatte den Versicherten getötet, so erhält er keine Witwen-/Witwerrente; die Kinder sind jedoch weiterhin waisenrentenberechtigt.

 

Rz. 3

Neben den o. g. Renten wird von der Rechtsfolge des § 105 auch die sog. wiederaufgelebte Witwenrente gemäß § 46 Abs. 3 erfasst, wenn nämlich der Berechtigte den Tod des letzten Ehegatten herbeigeführt hat und damit die Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten auslöst. Anderenfalls würde der Ausschluss bei der Hinterbliebenenrente nach dem letzten Ehegatten unterlaufen werden (BSG, Urteil v. 20.2.1986, 4a RJ 35/85). Im Gegensatz zur Regelung in § 104 ist der Anspruch vollständig ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (BVerfG, SozR 2200 § 1277 Nr. 4). Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes sind Ehegatten gleichgestellt.

 

Rz. 3a

Der Ausschluss gemäß § 105 erstreckt sich auch auf einen Rentenanspruch, soweit er auf einem Rentensplitting gemäß §§ 120a ff. beruht. Diese Erweiterung von § 105 war erforderlich, um insoweit nicht diejenigen zu begünstigen, die sich statt eines Anspruchs auf eine Witwen-/Witwerrente für ein Rentensplitting entschieden haben.

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