Rz. 9

Auch die Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen können Vorschlagslisten nach Abs. 1 Satz 2 einreichen, dies jedoch nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass bei zwei oder drei Mitgliedsorganisationen alle und im Übrigen mindestens drei der vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen auf eigene Vorschlagslisten für einen Versicherungsträger verzichten. Der Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch daraus ergeben, dass de facto eine entsprechende Anzahl von Vereinigungen das Vorschlagsrecht nicht ausübt. Die entsprechende Feststellung trifft der Wahlausschuss.

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