Rz. 2

Die schon in § 1 Abs. 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 8 SVwG enthaltenen Grundsätze sind im Wesentlichen in § 39 zusammengefasst worden. Die ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten und Vertrauenspersonen, die in keinem Dienstverhältnis zum Sozialversicherungsträger stehen, sind keine Organe des Sozialversicherungsträgers. Ihre Rechtsstellung ist vergleichbar mit der rechtlichen Position der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane. Dennoch dient ihre Tätigkeit den Interessen des Versicherungsträgers.

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