Rz. 13

Da der Verwaltungsrat den Vorstand zu kontrollieren hat (§ 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) und die Bedeutung dieser Kontrollfunktion unterstrichen werden sollte, hat der Gesetzgeber ausdrücklich in Abs. 2 die Berichtspflicht des Vorstandes kodifiziert. Er hat den Verwaltungsrat über alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sowie die finanzielle Situation stets zu unterrichten. Diese Berichtspflicht ist als Bringschuld des Vorstandes anzusehen und hat umfassend und frühzeitig zu erfolgen, damit es dem Verwaltungsrat ermöglicht wird, eine effektive Kontrolle auszuüben. Ferner besteht gemäß Abs. 2 Satz 2 eine besondere Berichtspflicht des Vorstandes gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates über alle (sonstigen) wichtigen Geschehnisse.

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