Rz. 1

§ 114 ist mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügt worden. Bereits vor dem Inkrafttreten änderte das Altersvermögensgesetz (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) Abs. 4 insoweit, als die Worte "ab dem 1. Juli 2002" gestrichen wurden. Eine weitere Änderung in Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.7.2007. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) sind in Abs. 4 die Nr. 2 und 3 mit Wirkung zum 11.8.2010 geändert worden. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) hat mit Wirkung zum 1.7.2015 Abs. 2 und 4 geändert.

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