Rz. 3

Die geltende Fassung von § 113 nimmt Bezug auf die Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch. Zwar ist diese Aufgabe primär den Behörden der Zollverwaltung zugewiesen, jedoch erlangen Einzugsstellen und Rentenversicherungsträger häufig Kenntnis von Umständen, die möglicherweise auf Verstöße hinweisen. Um den Behörden der Zollverwaltung eine effektive Arbeit zu ermöglichen, ist es notwendig, sie entsprechend zu unterrichten. Deshalb verpflichtet § 113 diese Stellen zur Zusammenarbeit und ermächtigt sie, entsprechende Informationen weiter zu geben. Damit ist die Weitergabe von Sozialdaten zulässig (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).

 

Rz. 4

Satz 3 – mit Wirkung ab 1.1.1998 angefügt – dient der weiteren Verbesserung der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Die Regelung verpflichtet die für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stellen, Anhaltspunkte über nicht erfüllte Mitwirkungspflichten eines Leistungsbeziehers gegenüber einem Sozialhilfeträger oder gegenüber einer für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde den Leistungsträgern mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind (BT-Drs. 13/8994 S. 68).

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