Rz. 8

Gemäß § 150 Abs. 2 SGB III ist teilarbeitslos, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, nicht mehr ausübt und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Erfüllt der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen des § 150 Abs. 1 SGB III, zahlt das Arbeitsamt ein Teilarbeitslosengeld, das bei der Berechnung des Übergangsgelds nicht berücksichtigt wird - denn das Übergangsgeld wird ja nur aus einer unmittelbar vorher bestandenen Beschäftigung berechnet. Um den Versicherten nicht schlechter zu stellen, bestimmt § 24 Abs. 1a, dass für die Berechnung des Übergangsgelds bei Teilarbeitslosigkeit auch das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung berücksichtigt wird, wegen der der Versicherte vom Arbeitsamt Teilarbeitslosengeld bezieht.

 

Rz. 9

Letztendlich ist die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Teilarbeitslosigkeit separat

  • aus dem fortbestehenden, rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (= Arbeitsentgelt aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Rehabilitationsleistung) und
  • aus der nicht mehr ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung (=Arbeitsentgelt aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum der Beschäftigung)

zu berechnen. Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich anschließend nach § 24 Abs. 1.

 
Praxis-Beispiel
  • Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistung: 25.5.2001
  • Der Rehabilitand bezieht vom Arbeitsamt Teilarbeitslosengeld und steht nebenher gleichzeitig in einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung.
  • In der noch bestehenden Beschäftigung (Beschäftigung A) erzielt der Rehabilitand ein gleichbleibendes Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000 DM brutto bzw. 2.100 DM netto.
  • In der am 31.1.2001 beendeten Beschäftigung (= Beschäftigung B), wegen der der Rehabilitand jetzt Teilarbeitslosengeld bezieht, wurde im Januar 2001 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.800 DM brutto bzw. 1.200 DM netto (= fester Monatslohn) gezahlt.

Lösung:

Das Teilarbeitslosengeld ist nicht Grundlage für die Berechnung des Übergangsgelds. Die Berechnungsgrundlage ist vielmehr aus beiden Beschäftigungen zu ermitteln:

 
  Beschäftigung A Beschäftigung B
§ 21:    
Regelentgelt: 3.000 DM : 30 = 100 DM 1.800 DM : 30 = 60 DM
80% des Regelentgelts: 80 DM 48 DM
Nettoarbeitsentgelt: 2.100 DM : 30 = 70 DM 1.200 DM : 30 = 40 DM
Berechnungsgrundlage: 70 DM 40 DM

Berechnungsgrundlage aus beiden Beschäftigungen: (70 DM + 40 DM) = 110 DM

§ 24:

Das Übergangsgeld beträgt, wenn der Versicherte ein zu berücksichtigendes Kind hat, 75% von 110 DM, also 82,50 DM.

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