Rz. 5

Vorgängervorschriften waren bezüglich der Nr. 3 § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b RVO i. V. m. § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO und bezüglich der Nr. 4 § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. f i.V. mit Abs. 3a Satz 4 RVO.

Selbständig tätige Hausgewerbetreibende (vgl. die Definition in § 12 Abs. 1 und 5 SGB IV) sind nach § 2 Satz 1 Nr. 6 versicherungspflichtig. Sie werden trotz ihrer Selbständigkeit beitragsrechtlich wie Arbeitnehmer behandelt, weil sie von ihrem Arbeitgeber oder Auftraggeber abhängig sind und wie Beschäftigte in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen werden. Wie Arbeitnehmer tragen sie im Grundsatz die Hälfte der Beiträge, gilt auch für sie die Geringverdienergrenze und besteht bei ehrenamtlicher Tätigkeit die Möglichkeit, auf den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 163 Abs. 3 (i. V. m. § 165 Abs. 2) Beiträge zu entrichten, welche sie selbst tragen müssen. Die Auftraggeber der Hausgewerbetreibenden gelten gemäß § 12 Abs. 3 SGB IV als Arbeitgeber. Diese tragen die andere Hälfte der Beiträge.

Weil die Regelung der Nr. 3 und 4 für Hausgewerbetreibende der für Arbeitnehmer entspricht, kann auf die entsprechende Regelung für Arbeitnehmer in § 168 und die Kommentierung dazu verwiesen werden. Wegen der Beitragsbemessungsgrundlage vgl. § 165, wegen der Beitragszahlung § 174 Abs. 1.

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