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Die Krankenversicherungen stellen in Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungsträgern seit Jahren eine Ausfüllhilfe für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung. Mit der Regelung in § 95a werden der Umfang der Übermittlung und das Verfahren zur Nutzung gesetzlich abgesichert. Durch die Einbeziehung der Antrags- und Bescheinigungsverfahren wie z. B. dem A1-Verfahren wird es zukünftig notwendig, auch für die Übermittlung der Daten für Selbständige eine Ausfüllhilfe zur Verfügung zu stellen. Damit soll erreicht werden, die Erstellung einer Vielzahl von abweichend aufgebauten Web-Anwendungen zu vermeiden und die Vorteile eines einheitlichen Verfahrenszugangs zu nutzen.

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