0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) mit Wirkung zum 31.12.2020 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm betrifft die Hemmung von Beitragsansprüchen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Im Zusammenhang mit den im Rahmen der "Corona-Pandemie" verordneten allgemeinen öffentlichen Einschränkungen konnten bzw. können Prüfungen bei Arbeitgebern nach § 28p nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden. Die Rentenversicherungsträger sind daher in den Jahren 2020 und 2021 nicht in der Lage, ihrer Verpflichtung zur Prüfung aller Arbeitgeber in 4 Jahren vollumfänglich nachzukommen. Von den rund 800.000 Arbeitgebern, die im Jahr 2020 zu prüfen waren, konnten bis zum Stichtag 30.9.2020 lediglich etwa 64 % statt – wie zu diesem Zeitpunkt vorgesehen – 75 % der Betriebe geprüft werden. Diesen Rückstand können die Rentenversicherungsträger bis zum Jahresende nicht mehr aufholen. Auch 2021 werden die Prüfungen voraussichtlich nicht vollumfänglich durchgeführt werden können. Somit müssen diese Prüfungen im Jahr 2021 und 2022 nachgeholt werden.

 

Rz. 4

Aufgrund dieses reduzierten Prüfgeschehens entgehen den Sozialversicherungsträgern aufgrund der Verjährungsregelung des § 25 Beitragseinnahmen. Andererseits können auch den Arbeitgebern zu viel gezahlte Beiträge in bestimmtem Umfang nicht erstattet werden. Berechnet auf der Basis der Werte für das Jahr 2019 könnten sich nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund für je 10 % nicht durchgeführter Prüfungen rund 17,3 Mio. (10 % von 172,75 Mio. EUR) nicht geltend gemachte Nachforderungen bzw. 2,7 Mio. (10 % von 26,5 Mio. EUR) nicht realisierbare Gutschriften ergeben. Ohne die besondere Regelung zur Hemmung der Verjährung um ein Jahr wären Beitragsansprüche, die im Jahr 2021 für das Jahr 2016 geltend gemacht werden, verjährt. Dies gilt ebenfalls für Beitragsansprüche, die im Jahr 2022 für das Jahr 2017 nachzuerheben sind. Die Arbeitgeberdatei nach § 28p Abs. 8 Satz 1 enthält für jeden Arbeitgeber ein Kennzeichen, in welchem Jahr er turnusmäßig geprüft wird. Dieses Kennzeichen ist Anknüpfungspunkt für den Hemmungstatbestand (BT-Drs. 19/24487 S. 28).

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