0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) mit Wirkung zum 11.5.2019 eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die gemäß § 35a Abs. 6 vorher vereinbarten Regelungen im Vorstandsdienstvertrag.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Übergangsregelung in § 121 stellt klar, dass § 35a Abs. 6a Satz 4 und 5 erst bei einer Zustimmungsentscheidung nach Inkrafttreten der Regelung Anwendung findet. Darüber hinaus darf eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung in einem bestehenden Vertrag bereits vereinbarte nicht beitragsorientierte Versorgungszusage für ein Vorstandsmitglied abweichend von Satz 5 auch bei Abschluss eines neuen Vertrages insbesondere im Fall einer Wiederwahl zu den gleichen Bedingungen fortgeführt werden. Hiermit wird dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen. Zudem wäre die Wirtschaftlichkeit einer Umstellung der Versorgungszusage auf eine beitragsorientierte Form je nach bestehender Laufzeit der Versorgungsverträge und nach Alter der Vorstandsmitglieder auch für die Körperschaften nicht immer gegeben (BT-Drs. 19/8351).

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