Arbeitnehmer haben regelmäßig im September 2022 die Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR über den Arbeitslohn erhalten. Zur Finanzierung beim Arbeitgeber waren die Pauschalen bei

  • monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung in der bis zum 10.9.2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen,
  • vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldung in der Anmeldung für das 3. Quartal abzusetzen,
  • jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung[1] in der zum 10.1.2023 fälligen Anmeldung zu mindern.
  • Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten.

Eine im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der bis Ende Februar 2023 zu übermittelnden elektronischen Lohnsteuerbescheinigung[2] mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und hat bei Beschäftigten regelmäßig bereits dem laufenden Lohnsteuerabzug unterlegen. Bei geringfügig Beschäftigten wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet.

Alle Berechtigten, die vom Arbeitgeber keine Energiepreispauschale ausgezahlt bekommen haben, können diese im Rahmen einer Steuererklärung beantragen. Wenn für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt automatisch, ob ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der Energiepreispauschale nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

[1] Weniger als 1.080 EUR Lohnsteuer im Jahr.
[2] § 41b Abs. 1 Satz 2.

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