Bei Arbeitnehmern, die kurzfristig beschäftigt werden, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben.[1] Voraussetzung ist u. a., dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer eine Tageslohngrenze nicht übersteigt.

Als Folgeänderung zur Erhöhung des Mindestlohns wird mit Wirkung zum 1.1.2023 die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben. Die daneben vorgesehene Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 15 EUR auf 19 EUR folgt der Anhebung der Tageslohngrenze.[2]

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