Wie oben (Ziffer 2.1) dargestellt, besteht Anspruch auf die Jahressonderzahlung, wenn der Beschäftigte am 1.12. im Arbeitsverhältnis steht. Die Jahressonderzahlung wird jedoch um 1/12 vermindert für jeden Kalendermonat, für den kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung aus dem am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnis besteht (näher oben, Ziffer 3.5). Aufgrund der Anspruchsvoraussetzung "am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis" wird deutlich, dass es nur auf Entgelt aus diesem Arbeitsverhältnis ankommt.

Dies gilt selbst dann, wenn der Beschäftigte unmittelbar zuvor schon bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der unter den Geltungsbereich des TVöD fällt. Das BAG hat ausdrücklich bestätigt, dass die Kürzungsregelung in § 20 Abs. 4 auch bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes greift.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte schließt bei der Gemeinde A zum 30.6.2023 einen Aufhebungsvertrag und wechselt zum 1.7.2023 zum Landratsamt L.

  • Aus dem Arbeitsverhältnis zur Gemeinde A steht eine anteilige Jahressonderzahlung nicht zu, weil der Beschäftigte dort nicht am 1.12. im Arbeitsverhältnis steht.
  • Die beim Landratsamt L zustehende Jahressonderzahlung wird um 6/12 gekürzt, weil der Beschäftigte für die Monate Januar bis Juni keinen Anspruch auf Entgelt aus dem am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnis hat. Zwar gehörte der Beschäftigte das gesamte Jahr 2023 dem öffentlichen Dienst der Kommunen an. Er war jedoch bei 2 verschiedenen Arbeitgebern angestellt. Die Beschäftigung bei der Gemeinde A ist – trotz Zugehörigkeit zum TVöD – bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Gleiches gilt bei einem Wechsel aus dem Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis. Auch hier besteht für die auf das Beamtenverhältnis entfallenden Kalendermonate kein Anspruch auf Entgelt aus dem am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnis.

 

Hinweis zum TVöD-Bund

Auch nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) kann der Anspruch auf eine ungekürzte Jahressonderzahlung nach Sinn und Zweck der Regelung nur bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis bestehen. Ein vorangegangenes weiteres Arbeitsverhältnis zum Bund oder einem anderen Arbeitgeber ist daher grundsätzlich schädlich und führt zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen hat das BMI mit Rundschreiben vom 11.4.2007 sich damit einverstanden erklärt, dass Zeiten in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis

  1. zum Bund,
  2. zu Einrichtungen, welche vom Begriff "Bund" erfasst sind, d. h. mittelbare Bundesverwaltung, institutionelle Zuwendungsempfänger des Bunds, sofern diese den TVöD anwenden und der Anteil des Bunds an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 v. H. beträgt, sowie zu den Fraktionen des Deutschen Bundestags,
  3. zu Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst werden, und/oder
  4. zu Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfasst werden,

für die Jahressonderzahlung Berücksichtigung finden können, sofern die sonstigen Voraussetzungen (z. B. Stichtagsvoraussetzung 1.12.) erfüllt werden und für die Gewinnung der/des Beschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

 

Beispiele für den Bundesbereich

  • Ein Beschäftigter, der am 1.10.2023 in einem Arbeitsverhältnis beim Bund auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, war zuvor schon vom 1.5.2021 bis 30.4.2023 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Bund tätig. Übertariflich können die Monate Januar bis April 2023 aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum Bund berücksichtigt werden. Die Jahressonderzahlung 2023 ist daher nur um die 5 vollen Kalendermonate Mai bis September 2023 – also um 5/12 – zu vermindern, in denen der Beschäftigte jeweils an keinem Tag des Monats Anspruch auf Entgelt hatte.
  • Der Beschäftigte war zuvor in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei einem institutionellen Zuwendungsempfänger des Bunds tätig, der den TVöD anwendet und dessen Bundesanteil an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 % beträgt. Die Zeit kann bei Bemessung der Jahressonderzahlung angerechnet werden.
  • Eine Beschäftigte, die am 1.7.2023 in einem Arbeitsverhältnis beim Bund auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, war zuvor schon vom 1.7.2022 bis 30.6.2023 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einem kommunalen Arbeitgeber tätig, der vom Geltungsbereich des TVöD erfasst wird. Die Zeit bei dem kommunalen Arbeitgeber kann übertariflich für die Jahressonderzahlung Berücksichtigung finden.
  • Gleiches gilt für ein vorheriges Arbeitsverhältnis zu einem Bundesland.
 
Wichtig

Bei der nach dem BMI-Rundschreiben im Bundesbereich für zulässig erklärten Anerkennung von Zeiten in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum Bund oder einem anderen, ausdrücklich aufgeführten Arbeitgeber handelt es sich um eine übertarifliche Regelung! Ein Rechtsanspruch des Beschäftigten auf Berücksichtigung der Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern bei Bemessung der Jahressonderzahlung besteht nicht.

Für den kommunalen ...

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