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Jahressonderzahlung / 4.3.1 Zwölftelung der Jahressonderzahlung

Jutta Schwerdle
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Während der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgelt i. S. d. § 20 Abs. 2. Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt jedoch für Kalendermonate, in denen Tabellenentgelt nicht gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c)

  • wegen Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG und/oder
  • wegen Elternzeit nach dem BEEG bis zum Ende des Kalenderjahrs der Geburt des Kindes, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.

Mit der Tarifeinigung vom 30.8.2019[1] haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen der sog. Tarifpflegegespräche § 20 TVöD mit Wirkung zum 1.1.2020 dahingehend geändert, dass die Bezugnahme auf die Vorschriften "§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz" gestrichen und durch die Formulierung "Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz" ersetzt wurde.

 
Wichtig

Keine Verminderung der Jahressonderzahlung wegen Beschäftigungsverboten nach MuSchG

Damit führen sämtliche Beschäftigungsverbote nach MuSchG – sowohl die Schutzfristen vor und nach der Geburt (§ 3 MuSchG) als auch ein betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 MuSchG) – nicht zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung.

Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 Buchst. c) TVöD in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung waren hinsichtlich der Berechnung der Jahressonderzahlung nur die Zeiten der Beschäftigungsverbote in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG) und in den 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1 MuSchG) unschädlich. Während der Tarifvertrag an anderen Stellen anordnet, dass "Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz" – ohne Einschränkung auf bestimmte Paragrafen – unschädlich sind (vgl. z. B. § 17 Abs. 3 Buchst. a zur Unterbrechung der Stufenlaufzeit), waren in § 20 die sonstigen...

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