In Zeitwertkonten können Beschäftigte Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt einbringen, um damit später eine bezahlte ganze oder teilweise Freistellung zu finanzieren (z. B. um früher in den Ruhestand zu gehen oder um ein Sabbatjahr einzulegen). Zeitwertkonten haben also das Ziel, durch Verzicht auf die Auszahlung bereits erarbeiteten Arbeitsentgelts Wertguthaben für Zeiten der Freistellung aufzubauen. Es werden häufig Teile aus dem Bruttoentgelt entnommen und zurückgestellt, sodass zu diesem Zeitpunkt keine Steuern und Sozialabgaben abzuführen sind. Erst im späteren Zeitpunkt der Auszahlung erfolgt dann erstmals die Versteuerung und Verbeitragung in der Sozialversicherung. Das Entgelt, das während der Ansparphase in ein Zeitwertkonto eingestellt wird, ist zum Zeitpunkt der Einbringung steuerfrei und damit auch nicht zusatzversorgungspflichtig. Es werden somit in dieser Zeit auch keine Versorgungspunkte aus den Aufwendungen für das Wertguthaben erworben. In der Phase der Inanspruchnahme – in der Regel während einer Freistellungsphase bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis – fließt steuerpflichtiger Arbeitslohn zu, der zusatzversorgungspflichtig ist. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird mit dem im Zuflussjahr maßgebenden Altersfaktor bei der Betriebsrente berücksichtigt.

In der Zusatzversorgung hätte diese Vorgehensweise folgende Konsequenzen: Werden zum Zeitpunkt der Rückstellung von Entgelten keine Umlagen/Beiträge an die Zusatzversorgung abgeführt, sondern erst zum Zeitpunkt der Wiederauszahlung, führt dies zu einem Nachteil für den Versicherten. Wegen des Versorgungspunktemodells und der zugrunde liegenden Altersfaktorentabelle bewirkt die Zahlung von Aufwendungen im jüngeren Lebensalter (Zeitpunkt der Rückstellung des Wertguthabens) eine höhere Leistung als zu einem späteren Zeitpunkt bei Auszahlung des Wertguthabens.

Wenn also dem Beschäftigten durch das Zeitwertkonto kein Versorgungsnachteil in der Zusatzversorgung entstehen soll, ist es sinnvoll, zum Zeitpunkt der Rückstellung des Wertguthabens Beiträge und Umlagen auch aus den zurückgestellten Beiträgen zu entrichten. Dafür erfolgen dann zum Zeitpunkt der Auflösung des Wertguthabens keine Zahlungen mehr an die Zusatzversorgung, es liegt kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor.

Das Thema „Zeitwertkonten“ ist in den einschlägigen Tarifverträgen im Hinblick auf die zusatzversorgungsrechtliche Behandlung nicht geregelt. Daher ist es wohl zulässig, dass die Rückstellungen zum Zeitwertkonto als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt definiert werden. Dies wäre vergleichbar mit der Behandlung von Beiträgen bei einer Entgeltumwandlung. Die für eine Entgeltumwandlung aufgewendeten Bruttoentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, wodurch im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung auch eine Verbeitragung in der Zusatzversorgung erfolgt. Daher haben manche Zusatzversorgungskassen keine Einwände, wenn bei Zeitwertkonten die zurückgestellten Entgeltteile zum Zeitpunkt der Rückstellung als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt behandelt und daraus Umlagen und/oder Beiträge entrichtet werden, sofern dies im Rahmen einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung so vereinbart wird. Wenn das zurückgestellte Entgelt zum Zeitpunkt der Rückstellung zusatzversorgungspflichtig war, so ist es in der Auszahlungsphase zusatzversorgungsfrei. Es empfiehlt sich hier eine Anfrage bei der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung. Die VBL hat durch die Anlage VIII Abs. 10 eine diesem Verfahren entsprechende Regelung in ihre Satzung aufgenommen.

geleistet, so ist dann nur das „echte“ Arbeitsentgelt (mit Versicherungsmerkmal 10/11 und 20 bzw. 15) zu melden. Das Entgelt aus dem Zeitwertkonto ist zum Zeitpunkt der Auszahlung zusatzversorgungsrechtlich nicht mehr zu beachten. Werden Zahlungen ausschließlich aus dem Zeitwertkonto geleistet, ohne dass auch „echtes Arbeitsentgelt“ anfällt, so sind die so entstehenden Zeiten mit Versicherungsmerkmal „49“ zu melden. Mit Versicherungsmerkmal 49 können Versicherungszeiten gemeldet werden, ohne dass zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vorliegt.

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