Bestimmte Entgeltbestandteile sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, obwohl sie lohnsteuerpflichtig sind. Sie sind in § 62 Abs. 2 MS, AB VIII VBL-S) abschließend aufgeführt.

Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind demnach insbesondere

  • Jubiläumszuwendungen,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Krankengeldzuschüsse (während des Zeitraumes, in dem Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, ist ein fiktives Entgelt nach § 21 TVöD/TV-L zu melden)
  • Aufwandsentschädigungen,
  • Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und Zuwendungen der verschiedensten Art.

In der Entgeltliste (vgl. Teil VII 1) sind alle Entgelte aufgeführt und verzeichnet, ob dieser Entgeltsbestandteil zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist oder nicht.

 
 
Für die Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts empfiehlt es sich daher, bei allen Entgeltbestandteilen, die zusätzlich zum Tariflohn gezahlt werden, die Entgeltliste (vgl. Teil VII 1)heranzuziehen. Soweit darin einzelne, besondere Entgeltarten nicht aufgeführt sein sollten, wird im Zweifel eine Rückfrage bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse angeraten.

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