Aus Sicht der Einrichtung ergeben sich Ordnungswidrigkeitstatbestände in zweierlei Hinsicht:
- Nach § 78 Abs. 1a Nr. 7a IfSG, wenn die Einrichtungsleitung vorsätzlich oder fahrlässig eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
- Nach § 78 Abs. 1a Nr. 7c IfSG vorsätzlich oder fahrlässig eine Person im Sinne des Absatz 9 ("tätig werden sollen") beschäftigt oder
- Nach § 78 Abs. 1a Nr. 24 IfSG einer Anordnung des Gesundheitsamtes vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt.
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