Bei Personen, die am 1.3.2020 tätig waren und noch sind, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 20 Abs. 10 IfSG. Danach hatte die Person der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 IfSG bis zum Ablauf des 31.7.2022 vorzulegen. Das Gesetz regelt für diese Personen also eine Übergangsfrist.

Wurde der Nachweis nicht bis zum 31.7.2022 vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

 
Wichtig

Mit der Meldung an das Gesundheitsamt endet dann die Verpflichtung der Einrichtungsleitung. Vor allem besteht keine gesetzliche Verpflichtung die Person nicht mehr tätig werden zu lassen. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses muss also keine Freistellung erfolgen.

Das weitere Verfahren des Gesundheitsamtes ergibt sich aus § 20 Abs. 12 IfSG, an dessen Ende Betretungs- oder Tätigkeitsverbot stehen kann. Diese mögliche Rechtsfolge steht aber alleine im Ermessen des Gesundheitsamtes.

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