Hinsichtlich dieser Personen (Abgrenzung in Gliederungsziffer 2.3.1) sind sowohl die Anforderungen als auch die Rechtsfolgen in § 20 Abs. 9 IfSG geregelt.

Zu den Anforderungen (die auch für die Personen nach Absatz 8 gelten) regelt Absatz 9:

Personen, die (…) tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn (…) ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:

1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder

3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Entscheidend ist, dass der jeweilige Nachweis vor Beginn der Tätigkeit, also zeitlich vor der Tätigkeitsaufnahme vorzulegen ist.

 
Wichtig

Die Nichtvorlage eines entsprechenden Nachweises ändert nichts an der Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. Dieser ist, wenn keine aufschiebende Bedingung wirksam vereinbart ist, trotzdem wirksam zustande gekommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge