In den nachfolgend dargestellten Fällen sind bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls Besonderheiten zu beachten.

5.1 Wechsel zu einem Arbeitgeber, an dem der frühere Arbeitgeber beteiligt ist

Wechselt ein Pflichtversicherter zu einem Arbeitgeber, der nicht Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, an dem aber sein früherer Arbeitgeber unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen beteiligt ist, kann die Pflichtversicherung durch den früheren Arbeitgeber fortgeführt werden (§ 18 Abs. 2 MS; vgl. Teil II 4.13). Der Beschäftigte ist also nicht abzumelden, da das Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend gilt.

Bei einer auf diese Art fortgeführten Versicherung gilt der frühere Arbeitgeber – im Hinblick auf die Zusatzversorgung – weiterhin als Arbeitgeber. Die Fortführung der Pflichtversicherung muss arbeitsvertraglich vereinbart werden und bedarf der Zustimmung der Kasse. Die Zustimmung kann mit Auflagen versehen werden.

 
Hinweis

Eine Fortführung der Versicherung kann nur in Einzelfällen erfolgen, nicht jedoch für mehrere Personen, z. B. im Rahmen eines Betriebsübergangs oder einer sonstigen organisatorischen Veränderung. Eventuelle Auswirkungen einer geplanten strukturellen Veränderung sollten vom Mitglied frühzeitig mit der Kasse abgeklärt werden.

5.2 Unterbrechung der Pflichtversicherung bei Waldarbeitern

Bei Waldarbeitern, für die aufgrund eines Tarifvertrages (z. B. TVForst) oder aufgrund eines durch Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages, die Pflicht zur Versicherung besteht, sowie bei sonstigen Arbeitnehmern mit witterungsabhängigen Arbeitsverhältnissen wird das Arbeitsverhältnis bei schlechtem Wetter bzw. im Winter nach tariflichen Vorschriften regelmäßig unterbrochen (vgl. Teil II 4.9).

Hat ein solcher Arbeitnehmer bei Wiederbeginn der Arbeit einen Anspruch auf Wiedereinstellung, endet die Pflichtversicherung jeweils mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und beginnt erneut bei Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Waldarbeiter gelten hinsichtlich der Verteilung von Bonuspunkten weiter als pflichtversichert, wenn das Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und sie bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben (§ 66 Abs. 3 Satz 3 MS).

Tritt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein Versicherungsfall der Erwerbsminderung ein, werden keine zusätzlichen Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bis zum 60. Lebensjahr berechnet (vgl. Teil II 2.2). Damit diese Beschäftigten aber für die Dauer der witterungsbedingten Arbeitsunterbrechung als pflichtversichert gelten (und somit Zurechnungszeiten erhalten können), kann der Arbeitgeber bei der Abmeldung den "Abmeldegrund 27" angeben. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung ist der Arbeitnehmer neu anmelden.

 
Praxis-Beispiel

Das Beschäftigungsverhältnis des Waldarbeiters endet nach tarifvertraglichen Vorschriften infolge von Witterungseinflüssen am 15.11.2020.

Es besteht Anspruch auf Wiedereinstellung.

Wiederaufnahme der Tätigkeit am 16.3.2021. Ende des Arbeitsverhältnisses infolge von Witterungseinflüssen am 15.12.2021.

Der Arbeitnehmer ist zum 16.3.2021 anzumelden und zum 15.12.2021 mit dem Abmeldegrund 27 abzumelden.

In der beschäftigungslosen Zeit werden keine Versicherungsabschnitte an die Zusatzversorgungskasse gemeldet. Wird die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen, wird der Beschäftigte in den folgenden Geschäftsjahren nur dann in die Verteilung von Bonuspunkten einbezogen, wenn er bereits 120 Beitrags-/Umlagemonate zurückgelegt hat.

Weitere Beispiele zur Meldung der Versicherungsabschnitte bei Waldarbeitern enthält Teil V 20).

5.3 Beendigung der Pflichtversicherung bei Saisonarbeitnehmern

Wird mit Saisonarbeitnehmern für jeden Beschäftigungsabschnitt ein neuer Arbeitsvertrag begründet (Beschäftigungsverhältnis pro Saison), endet die Pflichtversicherung zum Ende des Arbeitsverhältnisses und beginnt erneut bei Wiederaufnahme der Beschäftigung (vgl. Teil II 4.8).

Damit ist jeweils zum Ende der Saison eine Abmeldung (Abmeldegrund 13) und bei Wiedereinstellung eine Anmeldung vorzunehmen.

Saisonarbeitnehmer gelten hinsichtlich der Verteilung von Bonuspunkten als pflichtversichert, wenn die Saison geendet hat und sie bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden (§ 66 Abs. 3 Satz 3 MS, § 68 Abs. 4 VBL-S). Tritt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses jedoch ein Versicherungsfall der Erwerbsminderung ein, so werden keine zusätzlichen Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bis zum 60. Lebensjahr berechnet (vgl. Teil III 5.3).

Damit diese Arbeitnehmer für die Dauer der saisonbedingten Arbeitsunterbrechung als pflichtversichert gelten (und Zurechnungszeiten berücksichtigt werden könnten), ist bei der Abmeldung über Datenträger oder Formular der "Abmeldegrund 27" anzugeben. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung ist der Arbeitnehmer neu anmelden.

 
 

Beginn der Saison am 1.4. – Ende der Saison am 30.11.

Es ist beabsichtigt, den Beschäftigten in der nächsten Saison wieder einzustellen.

Zum 1.4. ist eine Anmeldung und zum 30.11. eine Abmeldung vorzunehmen.

In der Abmeldung ist der "Abmeldegrund 27" anzugebe...

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