Die Kasse benötigt in allen Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis oder die Pflichtversicherung endet, eine Abmeldung. Nur mit der Abmeldung durch den Arbeitgeber kann die Versicherung abgeschlossen werden. Insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Beginns einer Rente endet, ist eine Abmeldung zeitnah erforderlich, da die Zusatzversorgungseinrichtung sonst die Rente nicht berechnen kann. Erst mit der Abmeldung erhält die Zusatzversorgungseinrichtung die noch nicht mit einer Jahresmeldung mitgeteilten Daten, die sie für die Rentenfestsetzung benötigt (vgl. Teil III 6).

3.1 Ende der Pflichtversicherung

Der Beschäftigte ist bei der Kasse abzumelden, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder die Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen weggefallen ist. Damit endet die Pflichtversicherung.

Will ein Beschäftigter eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. vor Beginn der Regelaltersrente in Anspruch nehmen, wird das Arbeitsverhältnis in der Regel durch Auflösungsvertrag beendet. Damit endet gleichzeitig auch die Pflichtversicherung.

Die Pflichtversicherung endet nicht mehr automatisch mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet (bzw. das Lebensalter erreicht, ab dem er abschlagsfrei eine Regelaltersrente beanspruchen kann). Vielmehr endet die Pflichtversicherung in diesen Fällen nur dann, wenn der Versicherte auch eine Altersrente beantragt. Beantragt er eine solche Rente nicht und arbeitet er weiter, so bleibt auch die Pflichtversicherung bestehen.

3.2 Beitragsfreie Versicherung

Endet die Pflichtversicherung, ohne dass ein Rentenanspruch entsteht, so wird die Versicherung als beitragsfreie Pflichtversicherung fortgeführt.

Der typische Fall für das Entstehen einer beitragsfreien Pflichtversicherung ist also das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis, ohne dass im Anschluss daran eine Rente beginnt.

Die bei Beendigung der Pflichtversicherung vorhandene Anwartschaft auf Betriebsrente bleibt in der beitragsfreien Pflichtversicherung in vollem Umfang erhalten.

Tritt während einer beitragsfreien Pflichtversicherung eine Erwerbsminderung oder der Tod des Versicherten ein, werden keine zusätzlichen Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten berücksichtigt (vgl. Teil III 2.2).

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