Bis zum Versicherungsfall (z. B. Beginn einer Altersrente als Vollrente oder einer Erwerbsminderungsrente) muss die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten (§ 32 MS, § 34 VBL-S) oder die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist (vgl. Teil I.7) erfüllt sein, damit eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung bezogen werden kann. Die Betriebsrente beginnt generell mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie errechnet sich aus der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte.

6.1 Altersrenten

6.1.1 Regelaltersrente

Nach den tariflichen Vorschriften (z. B. § 33 TVöD/TV-L) endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch die Pflichtversicherung.

Der Beschäftigte ist zu diesem Zeitpunkt bei der Zusatzversorgungskasse abzumelden.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Beschäftigte trotz Vollendung des 67. Lebensjahres bzw. Erreichens der gesetzlichen Altersrente für eine abschlagsfreie Regelaltersrente keine gesetzliche Rente beantragt und über diesen Zeitpunkt hinaus weiter beschäftigt wird. Die Pflichtversicherung besteht dann fort, sofern keine Altersrente als Vollrente bezogen wird (§ 19 Abs. 1 Buchst. e MS, AB V Abs. 1 Nr. 6 VBL-S).

Bei Lehrern endet das Arbeitsverhältnis nach § 51 Nr. 4 TVöD/TV-L erst mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem der Lehrer das gesetzlich festgelegte Alter für die abschlagsfreie Regelaltersrente erreicht hat. Die Pflichtversicherung endet – sofern keine Altersrente als Vollrente bezogen wird – mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

6.1.2 Sonstige Altersrenten

Der Versicherungsfall tritt bei einem Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, an dem Tag ein, an dem aufgrund des Bescheides des Rentenversicherungsträgers die Rente wegen Alters als Vollrente beginnt.

Das Arbeitsverhältnis muss bis zum Beginn der Rente durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet werden.

Bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind (z. B. berufsständische Versicherte) oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, tritt der Versicherungsfall auf Antrag nur unter besonderen Voraussetzungen ein (§ 43 MS, § 45 VBL-S). Zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns müssen die Voraussetzungen (z. B. Wartezeiten), die für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich sind, in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung erfüllt sein. Für die Berechnung der erforderlichen Wartezeiten werden dabei die Pflichtversicherungszeiten aus der Zusatzversorgung zugrunde gelegt. Die Rente aus dem berufsständischen Versorgungswerk löst in der Zusatzversorgung keinen Versicherungsfall aus (vgl. Teil I 7.2.2).

Der Versicherte ist mit Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. mit dem Beginn der Altersrente als Vollrente mit "Abmeldegrund 3" abzumelden (§ 19 Abs. 1 Buchst. e MS).

6.2 Erwerbsminderungsrenten

Die Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte sowie aus Versorgungspunkten für Zurechnungszeiten. Die bis zum Rentenbeginn versicherten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte müssen daher bei der Berechnung der Betriebsrente wegen Erwerbsminderung mit berücksichtigt werden. Aus diesem Grund benötigt die Zusatzversorgungskasse eine Meldung mit dem bis zum Rentenbeginn erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Diese Meldung erfolgt in Form einer Abmeldung. Dies gilt auch dann, wenn die Erwerbsminderungsrente nur auf Zeit bewilligt wurde und das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht.

Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung benötigt die Zusatzversorgungskasse immer eine Abmeldung mit einem zum Rentenbeginn abgegrenzten Versicherungsabschnitt. Sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht, ist der Abmeldegrund "04" oder "06" anzugeben. In diesen Fällen erfolgt dann eine automatische Wiederanmeldung durch die Kasse zum darauf folgenden Tag.

In der Jahresmeldung sind dann nur noch die Versicherungsabschnitte, die sich im Anschluss an den Rentenbeginn (bis dahin wurden die Daten mit der Abmeldung gemeldet) individuell noch ergeben haben, zu melden.

Ist der Beschäftigte nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (weil er z. B. berufsständisch versichert ist), so muss die volle oder teilweise Erwerbsminderung durch ein Gutachten eines von der Kasse zu bestimmenden Facharztes festgestellt werden (§ 43 MS, 45 VBL-S). Das Arbeitsverhältnis kann durch Auflösungsvertrag beendet werden oder endet nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. der tarifvertraglichen Fristen (z. B. § 33 Abs. 2 und 3 TVöD/TV-L, § 18 AVR). Mit Ende des Arbeitsverhältnisses endet zugleich die Versicherungspflicht. Der Beschäftigte ist zu diesem Zeitpunkt abzumelden.

6.2.1 Erwerbsminderungsrente auf Dauer

6.2.1.1 Volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer

Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewährt, so endet – bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen (bzw. wenn...

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