Die Höhergruppierung ist die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe. Sie ergibt sich aus dem Grundsatz der Tarifautomatik. Danach ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Folglich ist der Angestellte mit dem Tag der Übertragung einer tariflich höher bewerteten Tätigkeit automatisch in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert.

Die Änderung im Arbeitsvertrag hinsichtlich der vom Angestellten geschuldeten Arbeitsleistung erfolgt in der Praxis oft dadurch, dass der Angestellte die neue, höherwertige Tätigkeit ohne Einwendungen übernimmt.

Die Höhergruppierung kommt nicht erst durch ein "Höhergruppierungsschreiben" seitens des Arbeitgebers zustande. Dieses hat, genauso wie die Änderung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag, lediglich deklaratorische Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Die Angestellte A wurde am 1.1.1992 bei der Stadt S als Verwaltungsangestellte eingestellt. Im Arbeitsvertrag wurde die Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT vereinbart. Erst im Juli 1994 stellt A fest, dass die von ihr auszuübenden Aufgaben die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c erfüllen. Am 1.8.1994 stellt sie beim Personalamt der Stadt S einen Antrag auf Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe V c und die rückwirkende Zahlung der entsprechenden Vergütung.

Erfüllt A die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c, ist sie entsprechend dem Grundsatz der Tarifautomatik ab 1.1.1992 in Vergütungsgruppe V c eingruppiert. Die rückwirkende Zahlung der entsprechenden Vergütung ist jedoch nur im Rahmen des § 70 BAT möglich. A hat demnach einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe V c ab 1.2.1994.

Eine Höhergruppierung kommt jedoch nur zustande, wenn die höher zu bewertende Tätigkeit auf Dauer übertragen wird. Die vorübergehende bzw. vertretungsweise Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 24 BAT) begründet keinen Höhergruppierungsanspruch. In diesen Fällen ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 24 BAT eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der ereingruppiert ist, zu gewähren.

Nachfolgend sind die Fälle aufgelistet, in denen der Angestellte ohne die ausdrückliche Übertragung einer neuen Tätigkeit höhergruppiert ist.

  1. Eingruppierung in besonderen Fällen (§ 23 BAT)

    Ändert sich die dem Angestellten übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen 6 Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert.

    In der Praxis ergeben sich solche Fälle insbesondere dann, wenn sich der Tätigkeitsbereich eines Angestellten z.B. durch die Häufung der von ihm anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in der Weise verändert, dass er den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht. Um in solchen Fällen eine Höhergruppierung zu vermeiden, kann der Arbeitgeber dem Angestellten vor Ablauf der 6 Monate lediglich wieder eine Tätigkeit zuweisen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht.

    Beachten Sie, dass § 23 BAT nur die Fälle regelt, in denen sich die Tätigkeit ohne ausdrücklichen Willen des Arbeitgebers ändert.

  2. Erfüllt der Angestellte die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg nach § 23a (gilt nur für den Bereich der Tarifgemeinschaft Bund/Länder) oder nach § 23b BAT (gilt sowohl für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, § 23b A, wie auch für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände, § 23b B), ist er nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert.

    Beim Bewährungsaufstieg muss sich der Angestellte in einem bestimmten Zeitraum (Bewährungszeit) allen in seiner auszuübenden Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben. Bewährung bedeutet nicht, dass dem Angestellten im Verwaltungsbetrieb durchaus übliche Fehler nicht unterlaufen dürfen. Wenn man sich an der üblichen Notenvergabe orientiert, muss der Angestellte Leistungen zwischen "sehr gut" und "ausreichend" erbringen. Nur wenn sich der Angestellte nicht bewährt hat und folglich der Beginn der Bewährungszeit neu festgesetzt wurde, besteht zunächst kein Anspruch auf Höhergruppierung. Nähere Einzelheiten hierzu entnehmen Siebitte dem Systematikbeitrag zur Eingruppierung.

  3. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss diese Anforderung für die Eingruppierung zusätzlich erfüllt sein. Erst mit dem Tage der Erfüllung dieser Voraussetzung (z.B. erfolgreiches Ablegen der ersten oder zweiten Prüfung nach § 25 BAT) ist der Angestellte höhergruppiert.

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