Der Anhörungstatbestand gem. § 87 Abs. 2 BPersVG setzt eine Veränderung der vorhandenen Bausubstanz voraus. Daher wird die Anhörung bei Fällen von reinen Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen und (Schönheits-) Renovierungen verneint.[1]

Da einige Autoren bei § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a. F. (jetzt § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) im Zusammenhang mit der Verlegung der Dienststelle auch ohne Wechsel des Dienstortes die Beteiligung auch bezüglich des Zustandes des Gebäudes bejaht haben[2], kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei Neubauten kommen.

Im Falle des Umbaus und der Erweiterung vorhandener Gebäude wird man sogar ein Verlassen des Standortes verneinen und daher nicht den Begriff der Verlegung erfüllen. Beim Neubau wird es dann auf die Lage des Bauplatzes ankommen, um zwischen Mitwirkung nach § 84 Abs. 1 BPersVG und Anhörung nach § 87 Abs. 2 BPersVG unterscheiden zu können.

Die Beteiligung setzt eine rechtzeitige Information über die Ziele und Zwecke der Baumaßnahmen, die zur Verfügung stehenden Mittel und die Auswirkungen auf die Beschäftigten voraus. Die Anhörung muss vor der Ausschreibung und nicht erst vor Vergabe der Aufträge erfolgen.

Das Anhörungsrecht soll einen Einfluss auf die Planung gewährleisten, was einen Zeitpunkt vor Abschluss der Planung vorgibt.

Die Anhörung beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen Personalvertretung und Dienststelle. Eine weitergehende Einbeziehung gegenüber Dritten ist nicht erfasst.[3]

[1] Benecke in Richardi/Dörner/Weber, BPersVG § 78 Rz. 58.
[2] Ilbertz/Widmaier, BPersVG § 78 Rz. 12.
[3] Ilbertz/Widmaier, BPersVG § 78 Rz. 33.

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