§ 84 BPersVG regelt in einem Katalog von Beispielsfällen, Sachverhalte in denen der Personalrat im Wege der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung der Dienststelle beteiligt wird. Die bislang in § 78 Abs. 5 BPersVG a. F. enthaltenen Anhörungsrechte sind nun in § 87 BPersVG geregelt.

1.1 Weiterleitung von Personalanforderungen/Personalplanung

In § 87 Abs. 1 BPersVG wird eine Beteiligung der Personalvertretung im Wege der Anhörung für den Bereich allgemeiner Personalanforderungen geregelt.

Durch den Anhang der entsprechenden Geltung für die Personalplanung (§ 87 Abs. 2 BPersVG) wird klargestellt, dass die Personalvertretung nicht erst bei Anforderung des Personals im Zusammenhang mit der Erstellung des Haushalts, sondern schon im Vorfeld der Planung beteiligt werden muss.

Die Personalanforderung ist nach Ilbertz/Widmaier[1]"jeder personelle Mehrbedarf" ohne Quantifizierung. Übereinstimmend[2] ist das nicht nur bei einer Erhöhung der Zahl der Planstellen gegeben, sondern auch bei Höhergruppierung vorhandener Stellen und der Umwandlung von Stellen der Beamten in Stellen für Angestellte (Beschäftigte i. S. d. TV-L) und umgekehrt gegeben.

Eine Personalplanung ist Voraussetzung einer nachfolgenden Personalanforderung.[3] Da hier der späteren Anforderung vorgreifende Entscheidungen getroffen werden könnten, ist es sinnvoll und richtig die Personalvertretung frühzeitig und umfassend in vorbereitende Entscheidungsprozesse einzubeziehen.

Im Rahmen der Personalplanung können sich auch Entscheidungen zum Verzicht auf die Nutzung vorhandener Stellen und zum – freiwilligen – Stellenabbau ergeben. Die organisatorischen Grundentscheidungen des Dienstherrn zum erwarteten Personalbedarf für die erwarteten Aufgaben sind beteiligungsfrei.[4] Im Rahmen der Prognosen zur Entscheidungsfindung ist jedoch die Beteiligung als Anhörung gewährleistet.

Bei der Anhörung ist der Personalrat auf die Abgabe einer eigenen Stellungnahme beschränkt. Soweit es sich um eine nachgeordnete Dienststelle handelt, ist die Stellungnahme des Personalrats der übergeordneten Dienststelle gemeinsam mit der Personalanforderung zuzuleiten (§ 87 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Da eine solche Stellungnahme nur dann fundiert und beachtlich sein kann, wenn ausreichende Informationen bestehen, ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu informieren. Dies ergibt sich schon aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Da der Begriff Personalplanung weit ist und aus der Personalanforderung auch Stellenbesetzungen folgen können, gibt es teilweise über die Anhörung hinausgehende konkrete Mitbestimmungsrechte. Benecke[5] sieht die Mitbestimmung bei Ausschreibung, Auswahlrichtlinien, Beurteilungsrichtlinien u. a.m. als lex specialis an. Das gleiche gilt auch für die Erstellung eines Gleichstellungsplans.[6]

[1] Ilbertz/Widmaier, § 78 Rz. 28 BPersVG.
[2] Fischer/Goeres, GKöD, § 78 Rz. 31 BPersVG m. w. N.
[3] Benecke, in Richardi/Dörner/Weber, BPersVG § 78 Rz. 52 f.
[4] Ilbertz/Widmaier, BPersVG § 78 Rz. 31.
[5] Benecke, in Richardi/Dörner/Weber, BPersVG § 78 Rz. 56.
[6] Ilbertz/Widmaier, BPersVG § 78 Rz. 31b.

1.2 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Der Anhörungstatbestand gem. § 87 Abs. 2 BPersVG setzt eine Veränderung der vorhandenen Bausubstanz voraus. Daher wird die Anhörung bei Fällen von reinen Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen und (Schönheits-) Renovierungen verneint.[1]

Da einige Autoren bei § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a. F. (jetzt § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) im Zusammenhang mit der Verlegung der Dienststelle auch ohne Wechsel des Dienstortes die Beteiligung auch bezüglich des Zustandes des Gebäudes bejaht haben[2], kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei Neubauten kommen.

Im Falle des Umbaus und der Erweiterung vorhandener Gebäude wird man sogar ein Verlassen des Standortes verneinen und daher nicht den Begriff der Verlegung erfüllen. Beim Neubau wird es dann auf die Lage des Bauplatzes ankommen, um zwischen Mitwirkung nach § 84 Abs. 1 BPersVG und Anhörung nach § 87 Abs. 2 BPersVG unterscheiden zu können.

Die Beteiligung setzt eine rechtzeitige Information über die Ziele und Zwecke der Baumaßnahmen, die zur Verfügung stehenden Mittel und die Auswirkungen auf die Beschäftigten voraus. Die Anhörung muss vor der Ausschreibung und nicht erst vor Vergabe der Aufträge erfolgen.

Das Anhörungsrecht soll einen Einfluss auf die Planung gewährleisten, was einen Zeitpunkt vor Abschluss der Planung vorgibt.

Die Anhörung beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen Personalvertretung und Dienststelle. Eine weitergehende Einbeziehung gegenüber Dritten ist nicht erfasst.[3]

[1] Benecke in Richardi/Dörner/Weber, BPersVG § 78 Rz. 58.
[2] Ilbertz/Widmaier, BPersVG § 78 Rz. 12.
[3] Ilbertz/Widmaier, BPersVG § 78 Rz. 33.

1.3 Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen

Ein weiteres Anhörungsrecht ergibt sich schließlich aus § 87 Abs. 3 BPersVG.

Benecke[1] sieht diese Regelung zutreffend im Kontext des § 87 Abs. 2 BPersVG als allgemeine Norm zur ausreichenden Beteiligung der Beschäftigten bei der Ausgestaltung ihrer Arbeitswelt im weitesten Sinne. So sind neben den räumlichen Verhältnissen, die in Abs. 2 hinsichtlich Lage, Geeignetheit und Größe ...

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