Wird das Anhörungsrecht verletzt, ist zu unterscheiden zwischen der fristlosen Entlassung eines Beamten und der außerordentlichen Kündigung eines Beschäftigten.

Die fristlose Entlassung eines Beamten stellt ein Verwaltungsakt dar. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung ist der Verwaltungsakt fehlerhaft und damit anfechtbar.

Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung verweist § 86 Satz 2 BPersVG auf § 85 Abs. 3 BPersVG. Die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Die Anhörung kann auch nicht nachgeholt werden.

Auch eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung scheidet aus. Denn es fehlt insofern an dem für die ordentliche Kündigung vorgeschriebenen Mitwirkungsverfahren. Dies gilt allerdings für den Fall nicht, dass der Personalrat vorsorglich auch im Hinblick auf eine ordentliche Kündigung im Verfahren der Mitwirkung beteiligt wurde.[1]

Eine vorsorgliche Beteiligung in Form des Mitwirkungsverfahrens unter Hinweis auf die Möglichkeit der Umdeutung ist jedoch entbehrlich, wenn der Personalrat der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmt. Denn in dieser Zustimmung liegt zugleich auch die Zustimmung zu der schwächeren Maßnahme der ordentlichen fristgerechten Kündigung.[2]

[2] BAG, Urteil v. 20.9.1984, 2 AZR 633/82; Etzel in KR, 8. Auflage 2007, Rn. 182a zu § 102 BetrVG; a. A. Brenecke N. Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht, 3. Auflage 2008, Rn. 128 zu § 79.

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