Auch die Abgabe dienstlicher Beurteilungen ist in § 90 Nr. 7 PersVG BE der Mitwirkung unterworfen. Ausgenommen sind davon die Beurteilungen im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen und für den in § 89 Abs. 2 PersVG BE genannten Personenkreis. Das sind die Beamten ab A 16 und die Angestellten nach Vergütungsgruppe I BAT. Letzterer ist auch in Berlin durch den TV-L abgelöst, sodass die Tabelle des TV-Ü für den Personenkreis heranzuziehen ist.

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