Das Mitwirkungsrecht nach § 73 Abs. 3 Nr. 8 ThürPersVG entspricht der Bundesregelung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Auf diese Kommentierung wird verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge