§ 83 Abs. 1 Satz 1 LPersVG RP verweist auf § 81 LPersVG RP.

Für die Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreter (§ 5 Abs. 5 und Abs. 6 LPersVG RP), die zur selbstständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten berufenen Beschäftigen (§ 11 Abs. 3 LPersVG RP), Beamte ab der Besoldungsstufe B und vergleichbare Angestellte, sowie unmittelbare Mitarbeiter des Dienststellenleiters und seines Stellvertreters bei obersten Dienstbehörden und die überwiegend wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen gilt die Mitwirkung nur auf Antrag.

Über die beabsichtigte Maßnahme und das Antragsrecht sind diese Personen rechtzeitig zu informieren, § 81 Abs. 1 Satz 2 LPersVG RP.

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