Vor der Erteilung von Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit von Dienststellen ist die Mitwirkung der Personalvertretung nach § 73 Nr. 5 LPVG NW erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge