Das Verfahren der Mitwirkung ist in § 81 BPersVG geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.

Zum einfacheren Verständnis der nachstehenden Ausführungen sei das Verfahren hier nur in Stichworten dargestellt:

  • beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel der Verständigung erörtern (§ 81 Abs. 1 BPersVG)
  • 10 Arbeitstage Frist zum Erheben von Einwendungen, § 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG
  • Einwendungen sind der Dienststellenleitung mit Gründen mitzuteilen, § 81 Abs. 2 Satz 3 BPersVG
  • Fiktion der Billigung bei Nichtäußerung innerhalb der 10 Arbeitstage oder bei Rücknahme nach Erörterung
  • Entspricht die Dienststelle ganz oder teilweise den Einwendungen nicht, so muss sie schriftlich oder elektronisch mit Gründen die Personalvertretung informieren, § 81 Abs. 3 BPersVG
  • Soweit den Einwendungen nicht entsprochen wird, hat die Personalvertretung 3 Arbeitstage Zeit, die Angelegenheit der Dienststelle, bei der eine übergeordnete Stufenvertretung besteht, zur Entscheidung vorzulegen, § 82 Abs. 1 BPersVG
  • Es kann ein Antrag auf Aussetzung der Maßnahme gestellt werden, § 82 Abs. 2 BPersVG

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