§ 84 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PersVG BE – Mitwirkung

Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelungen in § 81 BPersVG. Insofern wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen:

  • § 84 Abs. 2 PersVG BE
    Die Äußerungsfrist beträgt 2 Wochen. Abweichend vom Bundesrecht gilt die Maßnahme nach Ablauf der Äußerungsfrist dann nicht als gebilligt, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. Ist die Dienststelle nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in Betracht. Hat sich die Personalvertretung bis zum Ablauf der Fristverlängerung nicht geäußert, so gilt die Maßnahme als gebilligt (Abs. 2 i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 5 PersVG BE).
  • § 84 Abs. 3 PersVG BE
    Dies entspricht grundsätzlich der bundesrechtlichen Regelung. Genauer als die bundesrechtliche Regelung bestimmt Abs. 3, dass nicht nur die Gründe (allgemein) der Entscheidung anzugeben sind, sondern (genauer) die Gründe, die einer Berücksichtigung der Einwendungen oder Vorschläge der Personalvertretung entgegenstehen.
  • § 84 Abs. 5 PersVG BE
    Über die bundesrechtliche Regelung hinausgehend, wird hier dem Personalrat ein Antragsrecht auch in Mitwirkungsangelegenheiten eingeräumt. Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitwirkung unterliegt, so hat er sie schriftlich der Dienststelle vorzuschlagen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, so hat die Dienststelle dem Personalrat innerhalb 2 Wochen ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Ist eine Entscheidung innerhalb 2 Wochen nicht möglich, so ist ein Zwischenbescheid zu erteilen (§ 84 Abs. 5 i. V. m. § 79 Abs. 4 PersVG BE)

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