Nach Abs. 1 ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Die Verpflichtung zur Unterrichtung ist hier nicht ausdrücklich angeführt, ergibt sich jedoch aus § 66 Abs. 1 BPersVG, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist. Im Übrigen ist eine eingehende Erörterung ohne vorherige Unterrichtung nicht möglich.

Die Unterrichtung hat nach § 66 Abs. 1 BPersVG rechtzeitig zu erfolgen. Dies wird konkretisiert durch eine Frist von 10 Arbeitstagen für die Äußerung. So gesehen erfordert "Rechtzeitigkeit" jedoch auch, dass der Personalrat auf die beabsichtigte Maßnahme noch Einfluss nehmen können muss, also durch Maßnahmen noch keine Vorentscheidung gefallen ist. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Beteiligung bei verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gegen Beamte noch rechtzeitig, wenn sie noch vor Erlass eines Widerspruchsbescheids durchgeführt wird.[1]

Die Unterrichtung muss umfassend sein. Die Unterrichtung muss so detailliert sein, dass der Personalrat auch ohne eigene Ermittlungen in der Lage ist, die Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme hinreichend abschätzen und beurteilen zu können. Zur Unterrichtung gehört auch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen (§ 66 Abs. 1 BPersVG). Eine besondere Form für die Unterrichtung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann daher mündlich wie z. B. im Rahmen einer Besprechung nach § 65 Abs. 1 BPersVG oder aber auch schriftlich erfolgen. Hinsichtlich der Unterlagen (§ 66 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) gilt die Verpflichtung der Vorlage. Damit ist zwar nicht zwingend eine Aushändigung von Originalen oder Kopien im Gesetz niedergelegt. Um die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung zu gewährleisten, wird es aber im Zweifel nicht genügen, im Rahmen eines Gesprächs lediglich eine kurze Einsicht in derartige Unterlagen zu gewähren.

Zu unterrichten ist der für die Mitwirkung zuständige Personalrat. Das ist der Personalrat, dessen Dienststelle die Maßnahme beabsichtigt. Besteht bei der Dienststelle kein Personalrat, entfällt das Mitwirkungsrecht.

Sofern das Mitwirkungsverfahren nur auf Antrag des betroffenen Beamten stattfindet (§ 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG), ist zunächst dieser auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Stellt er daraufhin einen entsprechenden Antrag, erfolgt die Unterrichtung des Personalrats.

[1] BVerwGE 68, 189, 194.

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