Im Wesentlichen werden in § 73 Abs. 1 ThürPersVG die Vorschriften des Bundesrechts wiederholt. Ergänzungen bestehen in folgenden Fällen:

  • Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, § 73 Abs. 1 Nr. 3 ThürPersVG. Dies stellt jedoch keine rechtliche Besonderheit im Vergleich zum Bundesrecht dar, da die (eingeschränkte) Mitbestimmung bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen der Einstellung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterfällt.
  • Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung für eine Dauer von mehr als 6 Monaten. Im Bundesrecht ist die zeitliche Grenze lediglich 3 Monate, § 73 Abs. 1 Nr. 5 ThürPersVG.
  • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Urlaub oder Freistellung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz, § 73 Abs. 1 Nr. 6 ThürPersVG.
  • Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit, § 73 Abs. 1 Nr. 11 ThürPersVG.

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