Nach § 74 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Kündigung von Wohnungen nach Nummer 2". Hier ist verfahrenstechnisch zu beachten: Will der Arbeitgeber/Dienstherr eine Dienstwohnung kündigen, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur, wenn der Beschäftigte dies beantragt (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 2 LPVG BW: "Der Personalrat bestimmt, soweit in § 75 Absatz 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, nur mit [Nr. 2.] in den Angelegenheiten des § 74 Absatz 1 Nummer 4, wenn die betroffenen Beschäftigten es beantragen." Beachte: Vor Ausspruch der beabsichtigten Kündigung muss die Dienststelle den Beschäftigten rechtzeitig von der beabsichtigten Kündigung unterrichten und gleichzeitig auf das vorgenannte Antragsrecht hinweisen (was aus Beweissicherungsgründen möglichst schriftlich erfolgen sollte), vgl. § 76 Abs. 3 LPVG BW.

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