Aus § 80 PersVG BE ist das Verfahren bei Nichteinigung zu entnehmen. Das ist als genau je nach Behörde geregeltes Verfahren auch bei einer Ablehnung des Antrags anzuwenden.

Gegen die im Verfahren des § 80 PersVG BE ergehenden Entscheidungen kann dann der Hauptpersonalrat die Einigungsstelle anrufen. Will der Hauptpersonalrat von diesem Recht keinen Gebrauch machen, unterrichtet er die zuständige Personalvertretung unverzüglich. Rechtsmittel werden der zuständigen Personalvertretung nicht gegeben. Sie kann also allenfalls im Verhandlungswege Überzeugungsarbeit leisten. Angesichts der 2-Wochenfrist zur Anrufung der Einigungsstelle (§ 81 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE) kommt es daher ganz entscheidend darauf an, dass der Hauptpersonalrat die Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung (§ 81 Abs. 1 Satz 2 PersVG BE) wirklich als sehr kurze Zeitspanne begreift.

Wegen des Einigungsstellenverfahrens nach § 83 PersVG BE wird auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 72ff. BPersVG verwiesen.

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