Uneingeschränkt für alle der Mitbestimmung (§§ 85-89 PersVG BE) unterliegenden Tatbestände ergibt sich aus § 79 Abs. 4 PersVG BE ein Antragsrecht. Soweit in §§ 85 ff PersVG BE die Mitbestimmung hinsichtlich Personengruppen eingeschränkt oder von einem Antrag abhängig ist, wirkt sich das auch auf die Antragsbefugnis aus.

Da in §§ 85 ff. PersVG BE auch personelle Einzelmaßnahmen enthalten sind, muss auch das Antragsrecht zugunsten Einzelner bestehen. Anders wird das noch im Beschluss des BVerwG vom 25.10.1983[1] gesehen. Durch die geänderte Rechtsprechung des BVerwG dürfte das aber überholt sein[2], jedenfalls aber dann nicht mehr gelten, wenn es nicht zu einem doppelten Rechtsweg kommen kann, weil dem Betroffenen kein eigenes Rechtsmittel zur Verfügung steht.

[2] Weber, in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht § 70 Rz. 25 mit Verweis auf BVerwG, Urteil v. 24.10.2001, 6 P 13/00; Fürst GKöD Personalvertretungsrecht § 70 Rz. 16a.

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