§ 77 Abs. 1 BPersVG regelt umfassend und abschließend die Gegenstände des Initiativrechts der Personalvertretung. Es ist bewusst, entsprechend der bisherigen Norm des § 70 BPersVG a.F., ein umfassendes Vorschlagsrecht geschaffen. Da aber ausdrücklich auf die Mitbestimmungsfälle der §§ 78-80 BPersVG Bezug genommen wird, ist die Regelung insoweit auch abschließend. Einen über den Abs. 1 genannten Fälle hinausgehenden Auffangtatbestand bietet die neue Regelung nicht.

Umstritten ist (teilweise in den Ländern explizit geregelt), ob das Vorschlagsrecht nur kollektiven Bezug haben kann. Nach h. M. zur bisherigen Regelung des § 70 Abs. 2 BPersVG a.F. wurde das Vorschlagsrecht auch zum Schutze einzelner Beschäftigter bejaht.[1]

Streitig ist die Frage der Höhergruppierung geblieben. Weber[2] hat keine Bedenken gegen eine Initiative auf korrigierende Höhergruppierung, während Gerhold[3] das Initiativrecht für Ein- oder Höhergruppierung kategorisch verneint. Fürst[4] schränkt das Initiativrecht ein, wenn die Höhergruppierung gegen das Gesetz verstoßen würde. Das wäre im Falle der korrigierenden Höhergruppierung gerade nicht gegeben. Hier verstößt die gegenwärtige Eingruppierung gegen das Recht.

Da die korrekte Eingruppierung und Bewertung von Stellen sowohl generell der Überwachung der Personalvertretung unterliegt, wie auch der Schutz einzelner Beschäftigter jedenfalls nach neuerer Auffassung eine Tätigkeit des Personalrates auslösen darf, ist der Auffassung von Weber der Vorzug zu geben.

§ 77 Abs. 1 BPersVG gewährt ausdrücklich ein den gesamten Inhalt des § 78 BPersVG umfassendes Vorschlagsrecht. Die Frage der Höhergruppierung (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) ist daher vom Vorschlagsrecht eindeutig umfasst. Die letzte Entscheidung bleibt aber, da insoweit § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG anzuwenden ist, der obersten Dienstbehörde zugewiesen.

[1] Weber, in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht § 70 Rz. 25 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss v. 24.10.2001, 6 P 13/00; Fürst GKöD, Personalvertretungsrecht § 70 Rz. 16a.
[2] Weber, in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht § 70 Rz. 26.
[3] Gerhold, in Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG § 70 Rz. 12.
[4] Fürst, GKöD, Personalvertretungsrecht § 70 Rz. 16.

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