Das Verfahren bis zur Letztentscheidung der Einigungsstelle (§ 75 BPersVG) gilt für Anträge nach

In den übrigen Fällen, die zwar der Mitbestimmung unterliegen, aber nicht in § 77 Abs. 2 Nr. 2 1 BPersVG aufgeführt sind, endet das Verfahren gemäß § 71 BPersVG durch Entscheidung der obersten Dienststelle ohne Einigungsverfahren.

Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Kommentierung zu § 71 ff. BPersVG verwiesen.

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