Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite sind mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Sie müssen als Beamte oder Arbeitnehmer dem Öffentlichen Dienst angehören.

Dienstgeberseite

Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter.

Beschäftigtenseite

Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt.

Während die oberste Dienststelle in der Auswahl ihrer Vertreter frei ist, gibt Art. § 71 Abs. 1 Satz 7 BayPVG der Personalvertretung vor, dass je ein Beamter und ein Arbeitnehmer als Beisitzer bestellt werden muss. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn die Angelegenheit nur die eine oder andere Gruppe betrifft. Da in Bayern generell von Fall zu Fall eine Einigungsstelle errichtet wird, können auf der Beschäftigtenseite wechselnde Besetzungen der Beisitzergruppe in Betracht kommen.

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