§§ 73, 76 LPVG BW – Mitbestimmung, Einleitung, Verfahren der Mitbestimmung

1. Abweichungen vom Bundesrecht

§ 73 LPVG BW und § 76 LPVG BW entsprechen weitgehend der Regelung des BPersVG, insofern wird auf die Ausführungen zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen. Abweichend sind die Fristen geregelt, die hier länger ausgestaltet sind. Darüber hinaus kann der Personalrat hier keine schriftliche oder elektronische Begründung der beabsichtigten Maßnahme verlangen. Keine Entsprechung im Bundesrecht findet auch die Verpflichtung der übergeordneten Dienststelle, die Angelegenheit innerhalb von 3 Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorzulegen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW).

2. Sonderregelung für Gemeinden und Landkreise

Die Regelungen in § 71 Abs. 1 Satz 3 BPersVG für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW erweitert um die Gemeinden und Landkreise. Auch bei ihnen ist zur Entscheidung zuständig, dass in ihrer Verfassung vorgesehene oberste Organ oder ein Ausschuss dieses Organs oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde. Bei Gemeinden und Landkreisen ist das oberste Organ der Gemeinderat bzw. der Kreistag oder ein beschließender Ausschuss dieser Organe. Bedeutung hat die Möglichkeit der Übertragung auf einen beschließenden Ausschuss vor allem in größeren Städten, um den Gemeinderat zu entlasten. Dabei besteht die Möglichkeit, wichtige Mitbestimmungsangelegenheiten dem Gesamtorgan vorzubehalten oder aber auch in der Hauptsatzung sämtliche Mitbestimmungsangelegenheiten auf einen beschließenden Ausschuss zu delegieren.

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