• Verletzung des Mitbestimmungsrechts

    Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts liegt vor, wenn der Dienststellenleiter bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme

    • den Personalrat überhaupt nicht beteiligt,
    • den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt,
    • nicht den zuständigen Personalrat beteiligt,
    • sich über die Zustimmungsverweigerung des Personalrats hinwegsetzt oder
    • gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstößt.

    Allerdings ist nicht jeder Verfahrensverstoß auch bei zwingenden Verfahrensvorschriften beachtlich. Vielmehr muss der Verfahrensverstoß im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Dienststelle liegen. Mängel der internen Willensbildung bei der Personalvertretung (z. B. Verstoß gegen das Gruppenprinzip bei der Beschlussfassung) sind grundsätzlich für die Wirksamkeit der Maßnahme unbeachtlich, es sei denn, sie waren dem Dienststellenleiter bekannt oder es bestehen ernsthafte Zweifel an ihrer Wirksamkeit.[1]

    Kein Mangel der internen Willensbildung der Personalvertretung ist jedoch gegeben, wenn überhaupt kein Beschluss vorliegt. Teilt z. B. der Vorsitzende des Personalrats dem Dienststellenleiter mit, der Personalrat habe der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt, ohne dass ein solcher Beschluss gefasst wurde, ist die daraufhin erfolgte Maßnahme rechtswidrig, auch wenn der Dienststellenleiter im guten Glauben war.

    Verfahrensfehler im Bereich der Dienststelle (z. B. Nichteinhaltung der Fristen, nicht gerechtfertigte Abkürzung der Äußerungsfrist) können sich auf die Wirksamkeit der Maßnahme auswirken. Die Fehler verlieren jedoch ihre Wirkung, wenn sie vom Personalrat erkannt und nicht innerhalb der Äußerungsfrist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG gerügt werden. Geschieht dies nicht, kann sich der Personalrat auf diesen Mangel nicht mehr berufen, auch nicht im Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten.[2]

    Ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt, ist hinsichtlich der Rechtsfolgen zu differenzieren, ob es sich um Verwaltungsakte oder um rechtsgeschäftliche Maßnahmen handelt.

  • Rechtsfolgen bei Verwaltungsakten

    Verwaltungsakte sind grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie rechtswidrig zustande gekommen sind. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt nur ein, wenn sie an besonders schwerwiegenden Fehlern leiden und dies offenkundig ist. Dies ist hier in aller Regel nicht gegeben. Daher sind die Maßnahmen lediglich nach § 42 VwGO anfechtbar. Klageberechtigt ist allerdings nur derjenige, der geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, wie z. B. der Beamte, der versetzt oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde. Der Personalrat ist nicht klageberechtigt. Er wurde zwar in seinem Mitbestimmungsrecht beeinträchtigt, aber nicht durch die Maßnahme selbst.

    Erfolgt seitens des Betroffenen eine erfolgreiche Anfechtung, ist die Maßnahme rückgängig zu machen. Zu beachten ist allerdings, dass bei beamtenrechtlichen Ernennungen in den §§ 11, 12 BBG eine abschließende Regelung von Nichtigkeit und Rücknahme besteht.

  • Rechtsfolgen bei rechtsgeschäftlichen Maßnahmen

    Die Zustimmung des Personalrates ist bei rechtsgeschäftlichen Maßnahmen grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung ("nur mit seiner Zustimmung"). Die fehlerhafte oder Nichtbeteiligung des Personalrats führt daher grundsätzlich zur Unwirksamkeit der beabsichtigten Maßnahme. Diesen Grundsatz hat allerdings das BAG in mehrfacher Hinsicht modifiziert und aufgelockert. Danach tritt die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nur in den Fällen ein, in denen durch die Verletzung des Mitbestimmungsrechts Individualrechtspositionen der Beschäftigten beeinträchtigt werden.

    So unterscheidet das BAG bei einer Einstellung ohne Zustimmung des Personalrats zwischen dem Arbeitsvertrag, der als solcher voll wirksam ist, und dem Vollzug der Maßnahme. Die Dienststelle darf den Bewerber nicht beschäftigen, solange die Zustimmung nicht vorliegt. Der Arbeitnehmer kann jedoch dennoch seine Vergütung nach § 615 BGB verlangen.[3]

    Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist auch ohne Zustimmung des Personalrats wirksam, dieser kann jedoch den Vollzug der Vereinbarung verhindern.[4]

    Bei einer Ein- bzw. Umgruppierung ergeben sich Vergütungsansprüche aufgrund der Tarifautomatik aus der objektiven Einordnung der jeweiligen Tätigkeit. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme.[5]

    Einseitige Maßnahmen der Dienststelle aufgrund des Direktionsrechts wie z. B. Versetzung oder Abordnung sind hingegen unwirksam.[6]

  • Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts durch den Personalrat

    Wird durch die mitbestimmungswidrige Maßnahme ein Beschäftigter oder Beamter in seiner Rechtsstellung berührt, ist es allein deren Sache, die Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit der Maßnahme klageweise geltend zu machen. Der Personalrat ist nicht klagebefugt.

    Der Personalrat ist darauf verwiesen, im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts feststellen zu lassen. Wird ...

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