§ 75 Abs. 1-5 ThürPersVG – Dienstvereinbarungen

§ 75 ThürPersVG enthält Bestimmungen über Dienstvereinbarungen. Diese entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: Gemäß § 75 Abs. 1 ThürPersVG sind Dienstvereinbarungen zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 ThürPersVG zulässig, soweit sie nicht Einzelangelegenheiten sind oder gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Regelungen über den Abschluss einer Dienstvereinbarung befinden sich in Abs. 1 Satz 2. Diese und die Konkurrenzregelung in Abs. 2 sind ebenfalls mit dem Bundesrecht identisch. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen. Abweichend zum BPersVG sieht § 75 Abs. 3 ThürPersVG ein Kündigungsrecht für Dienstvereinbarungen vor. Soweit nichts anderes vereinbart ist, können diese von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Zusätzliche Bestimmungen, die auf Bundesebene nicht vorhanden sind, sind in Abs. 4 und 5 normiert. In Abs. 4 wird angeordnet, dass Dienstvereinbarungen, deren Beteiligungstatbestände einer geänderten Regelungsmacht der Dienstvertragsparteien unterliegen, angepasst werden sollen. Abs. 5 regelt, dass Dienstvereinbarungen, die die Eingliederung schwerbehinderter Menschen betreffen, von der Schwerbehindertenvertretung mitunterzeichnet werden.

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