Bezüglich des zulässigen Inhalts einer Dienstvereinbarung besteht auf Bundesebene nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Dienstvereinbarungen sind nur möglich, soweit dies im BPersVG ausdrücklich vorgesehen sind.

Hierbei entsprechen die in Abs. 1 Satz 1 in Bezug genommenen Mitbestimmungstatbestände den bislang in § 75 Abs. 3 BPersVG a. F. und § 76 Abs. 2 BPersVG a. F. aufgeführten Tatbeständen, d. h. dass nun in den Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 12 bis 15, § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 80 Abs. 1 (welcher in den Nr. 2, 3, 5 und 17 neue Mitbestimmungstatbestände enthält) Dienstvereinbarungen geschlossen werden können.

Dienstvereinbarungen, die außerhalb dieses festgelegten Rahmens abgeschlossen werden (z. B. bei Verpflichtung zur Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses), sind unwirksam.[1] Diese Vereinbarungen können jedoch als Abreden ohne normative Wirkung zu werten sein und nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung Rechtsfolgen gegenüber den Beschäftigten auslösen.

Zu beachten ist zudem, dass es sich bei Dienstvereinbarungen um generelle Regelungen mit Dauerwirkung handelt. Einzelmaßnahmen können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein.

Möglich ist eine Dienstvereinbarung in den folgenden Fällen:

  • Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG
  • Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen, § 78 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG
  • Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte, § 78 Abs. 1 Nr. 14 BPersVG
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, § 78 Abs. 1 Nr. 15 BPersVG
  • Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, § 79 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG
  • Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die der oder dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen, § 79 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG.

Zudem die Tatbestände des § 80 Abs. 1 BPersVG:

  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,hierzu gehört auch die Regelung der gleitenden Arbeitszeit, nicht aber die Einführung von Kurzarbeit,[2]
  2. Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden,
  3. Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen,
  4. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  5. Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle,
  6. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
  7. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
  8. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
  9. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
  10. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
  11. Beurteilungsrichtlinien,
  12. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
  13. Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit, der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, sowie der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen dienen, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg,
  14. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagwesens,
  15. Inhalt von Personalfragebogen,
  16. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften,
  17. Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements,
  18. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, (z. B. Dienstvereinbarungen über Rauchverbote[3])
  19. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  20. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  21. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, z. B. eine Vereinbarung über den jeweils zu löschenden Bestand von Daten, die Aufschluss über das individuelle Verhalten der Besc...

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