Bei Arbeitnehmern handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, für das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, die im Urteilsverfahren entscheiden, z. B. ob die Zustimmung des Personalrats fehlt, der Beschluss nichtig ist oder gar die Voraussetzungen des Abs. 2 für die Maßnahmen nicht vorliegen.

Beamten gegenüber stellt die Anordnung einen Verwaltungsakt dar; dieser kann im Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden. Für den Fall, dass der Verwaltungsakt bereits aufgrund besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler nichtig ist, z. B. bei fehlender Zustimmung des Personalrats, kann Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 43 VwGO erhoben werden. Bei Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ist hingegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eine Anfechtungsklage zulässig, § 42 VwGO.

Darüber hinaus kann bei Streitigkeiten in den Fällen des Abs. 2 bis zur gerichtlichen Entscheidung durch eine einstweilige Verfügung gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 935, 940 ZPO (bei Arbeitnehmern) bzw. i. V. m. § 123 VwGO (bei Beamten) Antrag auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen gestellt werden.

Soweit Streitgegenstand die Beteiligung des Personalrats nach Abs. 2 ist, ist zugleich auch das betroffene Personalratsmitglied zu beteiligen[1]; denn aufgrund des umfassenden Schutzes des § 55 Abs. 2 BPersVG besteht in diesem Fall auch für das betroffene Personalratsmitglied selbst die Möglichkeit, die Verletzung des Beteiligungsrechts des Personalrats im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG geltend zu machen.[2]

[1] BVerwG, Beschluss v. 29.4.1981, 6 P 34/79.

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