Soweit die Maßnahme dennoch durchgeführt wird, obwohl entweder keine Zustimmung des Personalrats vorliegt oder die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, ist die Anordnung gegenüber Arbeitnehmern unverbindlich. Die Anordnung der Versetzung, Zuweisung bzw. Abordnung stellt lediglich eine Ausübung des Direktionsrechts dar. Soweit dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliegen, braucht der Betroffene dieser nicht Folge zu leisten. Erfolgt stattdessen die Maßnahme gegenüber einem Beamten, liegt ein zwar anfechtbarer, aber zunächst zu befolgender Verwaltungsakt vor. Allerdings kann in diesen Fällen grundsätzlich auch von einem schwerwiegenden und offenkundigen Fehler ausgegangen werden, der nach § 44 Abs. 1 VwVfG zu dessen Nichtigkeit führt.

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