Gemäß § 55 Abs. 2 BPersVG ist eine Abordnung, Zuweisung bzw. Versetzung gegen den Willen des Betroffenen nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist und der Personalrat der Maßnahme auch zugestimmt hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG das Ausscheiden aus der Dienststelle zur Beendigung des Personalratsamts führt. Aus diesem Grund soll § 55 Abs. 2 BPersVG Mitgliedern des Personalrats vor Versetzungen, Zuweisungen und Abordnungen gegen deren Willen schützen. Es soll hierdurch die ungestörte und unbehinderte Personalrechtsarbeit sowie die Zusammensetzung des Personalrats sichergestellt werden und den Mitgliedern des Personalrats die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen eingeräumt werden, die sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Amts hindern könnten.[1] § 55 Abs. 2 BPersVG entspricht mit redaktionellen Änderungen § 47 a. F. Es wurde im Zuge der Änderung der BPersVG im Jahre 2021 lediglich der Anwendungsbereich der Norm auf die Zuweisung (§ 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG) erweitert. Hierdurch sollte die Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, ob die alte Fassung entsprechend auf die Zuweisung anwendbar war; da jedoch Versetzung, Abordnung und Zuweisung in ihren Rechtswirkungen vergleichbar sind, war es gerechtfertigt, die Zuweisung in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen.

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